EU-Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Sustainable Finance Disclosure Regulation - SFDR)

Am 10. März 2021 ist mit der EU-Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (SFDR) ein neues Regelwerk in Kraft getreten, mit dem die EU die Nachhaltigkeitsprofile von Fonds für Anleger leichter vergleichbar und verständlicher machen will. Hierzu gliedert die Verordnung Finanzprodukte in verschiedene Kategorien und gibt Messgrößen vor, mit denen sich die Auswirkungen des Anlageprozesses jedes Fonds auf die Themenkomplexe Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (Environmental, Social and Governance – ESG) bewerten lassen.

Wie der Name schon sagt, liegt der Schwerpunkt der Verordnung auf den Offenlegungspflichten der Anbieter. Auf dieser Seite legen wir unseren Umgang mit der SFDR dar und beschreiben – im Einklang mit den neuen Normen – unsere eigenen Richtlinien und Verfahren für diesen Themenkomplex.

Auch für viele unserer Kunden gelten die neuen Anforderungen. Zusätzlich zu den Angaben in unseren Prospekten, Jahresberichten und auf dieser Webseite werden wir unseren Kunden die Informationen bereitstellen, die sie zur Einhaltung der SFDR benötigen.

Hintergrund der SFDR und Auswirkungen auf Aviva Investors

Die SFDR ist ein Baustein des allgemeineren EU-Rechtsrahmens für ein nachhaltiges Finanzwesen – eines umfassenden Pakets neuer und erweiterter EU-weiter Vorschriften. Bestandteile dieses Rechtsrahmens sind auch der Aktionsplan „Finanzierung nachhaltigen Wachstums“, der die nachhaltige Geldanlage in der EU fördern soll, und die sogenannte „Taxonomie“, mit der sich wirtschaftliche Tätigkeiten je nach ihrer Umweltwirkung in bestimmte Kategorien einteilen lassen und EU-weit einheitliche Wettbewerbsbedingungen gewährleistet werden sollen.

Meldepflichten für Produkte gemäß SFDR

Der sichtbarste und wirkungsvollste Aspekt der SFDR ist das Berichtsformat, das Fonds und Mandate auf der Grundlage von drei Kategorien gemäß Artikel 8 und 9 der SFDR, sowie Fonds, die von keinem der Artikel abgedeckt werden und als „neutrale“ Fonds bezeichnet werden, einhalten müssen.

Neutrale Fonds integrieren keine verbindlichen Nachhaltigkeitskontrollen in ihren Anlageprozess und können Titel aufnehmen, die von ESG-orientierten Fonds ausgeschlossen werden können, z. B. Tabakunternehmen oder Produzenten von Kraftwerkskohle. Neutrale Fonds dürfen zwar weiterhin in der EU verkauft, jedoch nicht als ESG-Fonds beworben werden.

Unter Artikel 8 fallen Produkte, die unter anderem ökologische oder soziale Merkmale oder eine Kombination aus diesen Merkmalen bewerben – sofern die Unternehmen, in die investiert wird, Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung anwenden.

Artikel 9, der für Produkte gilt, mit denen eine nachhaltige Geldanlage angestrebt wird, regelt die Standards für Produkte, die sich auf ein konkretes nachhaltiges Investment beziehen oder nachhaltige Investments als Anlageziel verfolgen.

Aviva Investors - Erklärung zu den wichtigsten nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen

Vergütungspolitik

Um die Anforderungen gemäss Artikel 5 der SFDR zu erfüllen, haben wir zusätzliche Informationen zur Vergütung und zu ESG in unserem Säule-3-Offenlegungsbericht veröffentlicht.

Richtlinien für verantwortungsvolles Investieren

Private Markets Responsible Investment and Sustainability Risk Policy

PDF 1.2 MB 7 pages

In der Richtlinie ist beschrieben, wie wir unsere Philosophie für verantwortungsvolles Investieren im Anlageprozess für die jeweilige Assetklasse in die Praxis umsetzen. Der Bereich Private Markets umfasst herkömmliche Immobilienprodukte und unser Geschäft mit alternativen Real Assets, darunter Infrastructure Equity sowie Real Estate Debt für gewerbliche Immobilien und Private Debt-Anlagen.

Public Markets Responsible Investment and Sustainability Risk Policy

PDF 235.5 KB 9 pages

In der Richtlinie ist beschrieben, wie wir unsere Philosophie für verantwortungsvolles Investieren im Anlageprozess für die jeweilige Assetklasse im Bereich Public Markets in die Praxis umsetzen. Der Bereich umfasst Credits und Aktien (von Aviva Investors verwaltete Fonds, die vorwiegend in Aktien und Anleihen anlegen, sowie Geldmarktfonds) und Multi-Asset (darunter Multi-Strategy, Multi-Asset-Produktfamilien, Dachfonds, Liability Driven Investment und Globale Wandelanleihen).

Richtlinie zu Nachhaltigkeitsrisiken – Aviva Investors Luxemburg

PDF 215.1 KB 5 pages

Aviva Investors Luxembourg (AILX) ist sich seiner Pflichten als langfristig orientierter Verwalter von Kundenvermögen bewusst und stellt sich der damit einhergehenden Verantwortung in der festen Überzeugung, dass die Faktoren Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (Environmental, Social and Governance, kurz: ESG) für die Renditen von Investments und die Erträge der Kunden von wesentlicher Bedeutung sein können. In dieser Richtlinie sind die Kernelemente des ESG-Konzepts von AILX dargelegt. Unter anderem werden Nachhaltigkeitsrisiken und deren Relevanz für die von uns angebotenen Fonds aufgezeigt.

Luxemburger SICAV-Fonds mit ESG-Merkmalen gemäß Artikel 8 und 9 der SFDR

Aviva Investors verfügt über eine breite Palette von Teilfonds mit Artikel-8-Status und bestimmten Artikel-9-Fonds.

Der Anlageprozess umfasst verbindliche ESG-Merkmale (ESG-Screening und Sektorausschlüsse) sowie die Integration von ESG-Überlegungen und der Übergangsphilosophie des Investmentmanagers in die Anlageentscheidungen.

Weitere Informationen zu diesen Fonds erhalten Sie unter bitte beachten Sie die nachstehende Dokumentation, die die Folgenabschätzungsmatrix der SICAV und eine Beschreibung des Ansatzes von Aviva Investors in Artikel 9 enthält.  Detaillierte vorvertragliche Informationen finden Sie im Prospekt und auch im Informationsbereich der Website dieser Website.

Artikel 9-Zusammenfassung für Kunden

Für nähere Informationen zum Artikel 9-Ansatz von Aviva Investors bitte auf den Link unten klicken.

Produktinformationen auf der Webseite

Finanzmarktteilnehmer müssen für Finanzprodukte, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden, die in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 und in den Artikeln 25 bis 36 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen zur Verfügung stellen.

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